FÜHRERSCHEININFO

LEICHTKRAFTFAHRZEUGE
Alle Führerscheine der alten Klasse 5 bzw. M (ex DDR) gestatten das Führen von Kraftfahrzeugen: Mit einem Motorhubraum bis 50 cm³ ohne Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit oder alternativ mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 25 km/h, wenn diese bis 31.12.1988 erworben wurden.
Die Führerscheinklassen 1a, b und 4, bzw. T, A (ex DDR), schließen die Klasse 5 ein. Diese Regelungen sind uneingeschränkt und unbeschadet des jeweiligen „alten“ Führerscheinformulars gültig. Beim Umtausch in den neuen EU-Führerschein werden die v.g. Besitzstände durch die Erteilung der neuen EU-Führerscheinklasse L und zusätzlich der Schlüssel Nr. L 175 dokumentiert und bestätigt.

Das Führen von nicht bauartbedingt auf 25 km/h gedrosselten PKW (z. B. Fiat Panda) mit dem Führerschein der Klasse 5, wurde bereits in einigen Bundesländern eingeschränkt und wird durch die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden weiter erschwert.

Quellenangaben: StVZO § 5, Abs. 2, Nr. 6; Abs. 3, Nr. 5 + 6; FeV § 6, Abs. 3, Anl. 3, 9

DIE KLASSE S IST DA!
Die neue Führerscheinklasse S, die im Februar 2005 eingeführt wurde, erlaubt es erstmals in Deutschland, einen eigenen Führerschein für unsere Leichtkraftfahrzeuge zu erwerben (ab 16 Jahren).
Sämtliche Besitzer eines –wie oben beschrieben- alten Zweiradführerscheines erhalten den Führerschein der Klasse S auf Antrag ausgestellt, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen!

HANDICAP-MOBILE / MOTORISIERTE KRANKENFAHRSTÜHLE 
Kurzfassung: 
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach geltendem Recht einsitzig fahrerlaubnisfrei 
- bis 15 km/h, wenn elektrisch angetrieben 
- mit Benzinmotor bis 10 km/h oder 25 km/h mit Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug bis 31.08.2002 in Betrieb genommen wurde 

Auszug aus dem Bundegesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23.08.2002 (FeVÄndV) § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Stand 01.09.2002

Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen 
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. 
Ausgenommen sind: 
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor 
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite).

Übergangsregelungen: § 76 a) Nummer 2 wird wie folgt zusammengefasst: 
„2 § 4 Abs. 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle)"
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung und nach § 76, Nr. 2 dieser Verordnung, jeweils in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. 
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 dieser Verordnung in der zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.
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